Erwägungsgrund 24
Wenn die Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht die objektiven Kriterien festlegen, die für die Feststellung maßgeblich sind, ob Fluchtgefahr nach dieser Richtlinie besteht, könnten sie Faktoren berücksichtigen wie etwa die Kooperation des Antragstellers mit den zuständigen Behörden oder die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Anforderungen, die Verbindungen des Antragstellers in dem Mitgliedstaat und die Frage, ob der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig oder offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Bei der Gesamteinschätzung der individuellen Situation eines Antragstellers bietet eine Kombination mehrerer Faktoren häufig die Grundlage dafür, dass man zu dem Schluss gelangt, dass Fluchtgefahr besteht.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)