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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 63

Ein Verfahren an der Grenze sollte auch dann nicht oder nicht mehr angewandt werden, wenn es dazu führt, dass Antragsteller in Haft genommen werden und die Haftumstände die Voraussetzungen und Garantien für Haft nach der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht erfüllen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 53