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AsylbLG · AsylbLG Originaltext↗

§ 8 – Absatz 1 Satz 2 des Regelbedarfs-

Ermittlungsgesetzes zusammenleben; b) in einer stationären Einrichtung untergebracht sind; 4. jugendliche Leistungsberechtigte vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 213 Euro; 5. leistungsberechtigte Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 162 Euro; 6. leistungsberechtigte Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 143 Euro.

(2a) Für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 tritt zum 1. Januar 2021 an die Stelle des Betrags in Absatz 2 Nummer 5 der Betrag von 174 Euro. Satz 1 ist anzuwenden, bis der Betrag für den notwendigen Bedarf nach Absatz 2 Nummer 5 aufgrund der Fortschreibungen nach Absatz 4 den Betrag von 174 Euro übersteigt.

(3) Der individuelle Geldbetrag zur Deckung des notwendigen persönlichen Bedarfs für in Abschiebungs- oder Untersuchungshaft genommene Leistungsberechtigte wird durch die zuständige Behörde festgelegt, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist.

(4) Die Geldbeträge nach den Absätzen 1 und 2 werden jeweils zum 1. Januar eines Jahres entsprechend der Veränderungsrate nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit der Regelbedarfsstufen- Fortschreibungsverordnung nach § 40 Satz 1 Nummer 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch fortgeschrieben. Die sich dabei ergebenden Beträge sind jeweils bis unter 0,50 Euro abzurunden sowie von 0,50 Euro an aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt jeweils spätestens bis zum 1. November eines Kalenderjahres die Höhe der Bedarfe, die für das folgende Kalenderjahr maßgebend sind, im Bundesgesetzblatt bekannt.

(5) Liegen die Ergebnisse einer bundesweiten neuen Einkommens- und Verbrauchsstichprobe vor, werden die Höhe des Geldbetrags für alle notwendigen persönlichen Bedarfe und die Höhe des notwendigen Bedarfs neu festgesetzt. Fußnote (+++ Hinweis: Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2020 aus Bek. v. 1.10.2019 I 1429 Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2022 aus Bek. v. 12.10.2021 I 4678 Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2023 aus Bek. v. 21.12.2022 I 2601 Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2024 aus Bek. v. 19.10.2023 I Nr. 288 Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2025 aus Bek. v. 23.10.2024 I Nr. 325 Die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 ergeben sich für die Zeit ab 1.1.2026 aus Bek. v. 23.10.2025 I Nr. 251 ++ +) § 4Leistungen bei Krankheit, Schwangerschaft und Geburt

(1) Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder Krankheitsfolgen erforderlichen Leistungen zu gewähren. Zur Verhütung und Früherkennung von Krankheiten werden Schutzimpfungen entsprechend den §§ 47, 52 Absatz 1 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und die medizinisch gebotenen Vorsorgeuntersuchungen erbracht. Eine Versorgung mit Zahnersatz erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.

(2) Werdenden Müttern und Wöchnerinnen sind ärztliche und pflegerische Hilfe und Betreuung, Hebammenhilfe, Arznei-, Verband- und Heilmittel zu gewähren.

(3) Die zuständige Behörde stellt die Versorgung mit den Leistungen nach den Absätzen 1 und 2 sicher. Sie stellt auch sicher, dass den Leistungsberechtigten frühzeitig eine Vervollständigung ihres Impfschutzes angeboten wird. Soweit die Leistungen durch niedergelassene Ärzte oder Zahnärzte erfolgen, richtet sich die Vergütung nach den am Ort der Niederlassung des Arztes oder Zahnarztes geltenden Verträgen nach § 72 Absatz 2 und § 132e Absatz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch. Die zuständige Behörde bestimmt, welcher Vertrag Anwendung findet.

(4) Abweichend von den Absätzen 1 bis 3 sind die §§ 47 bis 52 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch auf minderjährige Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden. Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen sind von der zuständigen Leistungsbehörde zu übernehmen. Auf Grundlage von Satz 1 begonnene medizinische Behandlungen sind bei Eintritt der Volljährigkeit der Leistungsberechtigten ohne Unterbrechung oder Verzögerung weiter zu gewähren. Satz 3 gilt entsprechend für Personen, die vor Eintritt der Volljährigkeit Leistungen auf Grundlage des § 40 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhalten haben. § 5 Arbeitsgelegenheiten

(1) In Aufnahmeeinrichtungen im Sinne des