Erwägungsgrund 27
Die an den Asyl-Unterstützungsteams teilnehmenden Experten sollten die für ihre Aufgaben und Funktionen im Zusammenhang mit ihrer Teilnahme an operativen Maßnahmen erforderliche Schulung abgeschlossen haben. Die Agentur sollte — falls erforderlich und im Vorfeld oder unmittelbar vor der Entsendung — diesen Experten eine Schulung zuteilwerden lassen, die speziell auf die in dem betreffenden Mitgliedstaat (im Folgenden „Einsatzmitgliedstaat“) zu leistende operative und technische Unterstützung abgestimmt ist. Damit Experten, die an Asyl- Unterstützungsteams teilnehmen werden, sich mit der Unterstützung der Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz befassen können, ist es wichtig, dass sie eine einschlägige Erfahrung von mindestens einem Jahr aufweisen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 8, Artikel 16, Artikel 18, Artikel 19, Artikel 20, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 51, Artikel 58