GEAS-Gesetz.de
AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 17

Bestimmte Antragsteller benötigen unter Umständen besondere Verfahrensgarantien, unter anderem aufgrund ihres Alters, ihres Geschlechts, ihrer sexuellen Ausrichtung, ihrer Geschlechtsidentität, einer Behinderung, einer schweren physischen oder psychischen Erkrankung oder Störung, auch infolge von Folter, Vergewaltigung oder sonstigen schweren Formen psychischer, physischer oder sexueller oder geschlechtsspezifischer Gewalt. Es muss bei jedem einzelnen Antragsteller geprüft werden, ob er besondere Verfahrensgarantien benötigt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 20, Artikel 21