Erwägungsgrund 13
Die erforderlichen Informationen und die Zeit, die für die Vorbereitung der Ankunft der zu überstellenden Person durch den Zielmitgliedstaat erforderlich ist, hängen davon ab, ob die Überstellung freiwillig, in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgt. Angesichts der Unterschiede zwischen diesen drei Arten der Überstellung und zur Gewährleistung des effizienten Informationsaustauschs zwischen den Mitgliedstaaten und der raschen Umsetzung von Überstellungsentscheidungen ist es erforderlich, einheitliche Verfahren für die Konsultation und den Informationsaustausch für jede Überstellungsart festzulegen, insbesondere in Bezug auf die zeitlichen Fristen, wobei auch Situationen zu berücksichtigen sind, in denen ein Mitgliedstaat untätig bleibt.
Bezug in der Verordnung: Artikel 3, Artikel 11, Artikel 22, Artikel 23, Artikel 24, Artikel 25, Artikel 26, Artikel 28, Artikel 34