Erwägungsgrund 48
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, den Antrag gemäß dem Konzept des sicheren Drittstaats als unzulässig zu betrachten, wenn für den Antragsteller die Möglichkeit besteht, einen wirksamen Schutz in einem Drittstaat zu beantragen und — sofern die Bedingungen erfüllt sind — zu erhalten, sein Leben und seine Freiheit aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung nicht gefährdet sind, er weder verfolgt wird noch für ihn eine tatsächliche Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden im Sinne der Verordnung (EU) 2024/1347 zu erleiden, und wenn er vor Zurückweisung und Abschiebung geschützt ist, wenn diese einen Verstoß gegen das im Völkerrecht festgelegte Recht des Schutzes vor Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe darstellen. Dennoch sollten die Asylbehörden der Mitgliedstaaten das Recht behalten, die Begründetheit eines Antrags zu prüfen, selbst wenn die Bedingungen für die Feststellung seiner Unzulässigkeit erfüllt sind, insbesondere im Falle, dass sie gemäß ihren nationalen Verpflichtungen dazu verpflichtet sind. Ein Mitgliedstaat sollte das Konzept des sicheren Drittstaats nur dann anwenden können, wenn zwischen dem Antragsteller und dem Drittstaat eine Verbindung besteht, aufgrund der es für den Antragsteller zumutbar wäre, dass er sich in diesen Staat begibt. Die Verbindung zwischen dem Antragsteller und dem sicheren Drittstaat könnte insbesondere dann als erwiesen angesehen werden, wenn sich Familienangehörige des Antragstellers in diesem Staat aufhalten oder der Antragsteller in diesem Staat niedergelassen war oder sich dort aufgehalten hat.
Bezug in der Verordnung: Artikel 34, Artikel 44, Artikel 57, Artikel 58, Artikel 59, Artikel 61