GEAS-Gesetz.de
Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 66

Für Island und Norwegen enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, neue Rechtsvorschriften in einem Bereich, der vom Anhang des Übereinkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Kriterien und Regelungen zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in Island oder Norwegen (19) gestellten Asylantrags erfasst ist.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)