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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 50

Die Konzepte des ersten Asylstaats und des sicheren Drittstaats sollten nicht auf einen Antragsteller angewandt werden, der als Familienangehöriger eines Drittstaatsangehörigen oder eines Unionsbürgers einen Antrag stellt und dem in dem Mitgliedstaat, der den Antrag prüft, die in der Richtlinie 2003/86/EG des Rates (11) oder der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (12) festgelegten Rechte zustehen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 58, Artikel 78