Artikel 56 – Finanzregelung
(1) Der Verwaltungsrat erlässt nach Anhörung der Kommission die für die Agentur geltende Finanzregelung. Die Finanzregelung muss mit der Delegierten Verordnung (EU) 2019/715 im Einklang stehen, es sei denn, dass eine Ausnahmeregelung zu der genannten Verordnung für den Betrieb der Agentur eigens erforderlich ist und die Kommission vorab ihre Zustimmung erteilt hat.
(2) Im Einklang mit der vorliegenden Verordnung oder aufgrund einer Übertragung durch die Kommission nach Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer iv der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 kann die Agentur im Zusammenhang mit der Erfüllung der in Artikel 2 der vorliegenden Verordnung genannten Aufgaben Finanzhilfen gewähren und auf Rahmenverträge zurückgreifen. Es gelten die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046.
(26) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012. L DE Amtsblatt der Europäischen Union 30.12.2021