Erwägungsgrund 17
Die Mittel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik und anderer einschlägiger Unionsfonds (im Folgenden „Fonds“) können mobilisiert werden können, um die Mitgliedstaaten bei ihren Anstrengungen zur Anwendung der Verordnung (EU) 2024/1351 gemäß den Vorschriften für den Einsatz der Fonds und unbeschadet anderer durch die Fonds unterstützter Prioritäten zu unterstützen. In diesem Zusammenhang sollte es den Mitgliedstaaten möglich sein, die Zuweisungen im Rahmen ihrer jeweiligen Programme zu nutzen, einschließlich der Beträge, die nach der Halbzeitüberprüfung zur Verfügung gestellt werden. Zusätzliche Unterstützung im Rahmen der einschlägigen thematischen Fazilitäten sollte insbesondere denjenigen Mitgliedstaaten bereitgestellt werden können, die möglicherweise ihre Kapazitäten an den Grenzen ausbauen müssen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 12