GEAS-Gesetz.de
ScreeningVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 61

Diese Verordnung stellt eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates (31) nicht beteiligt; Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)