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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 46

Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1359 (ABl. L, 2025/90921, 25.11.2025).

In einer Krisensituation, die durch Massenankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen gekennzeichnet ist, die internationalen Schutz beantragen, könnte es erforderlich sein, einem Mitgliedstaat zu gestatten, den Schwellenwert für die obligatorische Anwendung des Grenzverfahrens gemäß Artikel 42 Absatz 1 Buchstabe j der Verordnung (EU) 2024/1348 herabzusetzen. Der herabgesetzte Schwellenwert sollte allerdings auf keinen Fall unter 5 % liegen. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, das Grenzverfahren in den in Artikel 42 Absatz 1 Buchstaben c und f der genannten Verordnung genannten Fällen anzuwenden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)