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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 60

Die Übermittlung von Daten von zum Zweck der Durchführung eines Aufnahmeverfahrens in Eurodac registrierten Personen sollte dazu beitragen, die Zahl der Mitgliedstaaten zu begrenzen, die die personenbezogenen Daten dieser Personen in einem späteren Aufnahmeverfahren austauschen, und somit dazu beitragen, die Einhaltung des Grundsatzes der Datenminimierung sicherzustellen.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)