Artikel 12 – Annahme hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen für die Dauer eines Kurzaufenthalts
(1) Unbeschadet des Artikels 12a können die zuständigen Behörden in Bezug auf einen Drittstaatsangehörigen, der sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhält und für den kein persönliches Dossier im EES angelegt wurde oder in dessen Ein-/Ausreisedatensatz kein Aus reisedatum nach Ablauf der zulässigen Aufenthaltsdauer eingetragen ist, annehmen, dass der betreffende Drittstaatsangehörige die Voraussetzun gen hinsichtlich der Dauer des zulässigen Aufenthalts im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht oder nicht mehr erfüllt.
(2) Die Annahme nach Absatz 1 dieses Artikels gelten nicht für Drittstaatsangehörige, die durch jedweden glaubhaften Nachweis bele gen können, dass sie nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen oder im Besitz eines Aufenthaltstitels oder eines Visums für einen längerfristigen Aufenthalt sind. Gegebenenfalls findet Artikel 35 der Verordnung (EU) 2017/2226 Anwendung.
(3) Die Annahme nach Absatz 1 kann von Drittstaatsangehörigen durch jedweden glaubhaften Nachweis widerlegt werden, insbesondere durch Belege wie Beförderungsnachweise oder Nachweise über ihre Anwesenheit außerhalb des Hoheitsgebiets der Mitgliedstaaten oder über das Ablaufdatum eines früheren Aufenthaltstitels oder Visums für einen längerfristigen Aufenthalt, aus denen hervorgeht, dass sie die Voraussetzungen hinsichtlich der Dauer eines kurzfristigen Aufent halts eingehalten haben. Gemäß Artikel 20 der Verordnung (EU) 2017/2226 legen die zuständi gen Behörden im Fall der Widerlegung erforderlichenfalls ein persönli ches Dossier im EES an oder geben im EES das Datum und den Ort an, an dem der Drittstaatsangehörige die Außengrenze eines der Mitglied staaten oder die Binnengrenze eines Mitgliedstaats überschritten hat, der den Schengen-Besitzstand noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist.
(4) Wird die Annahme nach Absatz 1 nicht widerlegt, so kann ein Drittstaatsangehöriger, der sich im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats auf hält, gemäß der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) rückgeführt werden. Bei Drittstaatsangehörigen, die nach dem Unionsrecht das Recht auf Freizügigkeit genießen, kann die Rückkehr nur gemäß der Richtlinie 2004/38/EG erfolgen. Artikel 12a Übergangszeitraum und Übergangsmaßnahmen
(1) Für einen Zeitraum von 180 Tagen nach Inbetriebnahme des EES berücksichtigen die Grenzschutzbeamten, wenn sie bei der Einreise von Personen überprüfen, ob diese die Höchstdauer des zulässigen Aufent halts überschritten haben und, soweit einschlägig, die Zahl der mit ihrem für eine oder zwei Einreisen ausgestellten Visum zulässigen Ein reisen überschritten haben, die Aufenthalte im Hoheitsgebiet der Mit gliedstaaten in den 180 Tagen vor der Einbeziehungsweise Ausreise und prüfen hierfür neben den im EES erfassten Einund Ausreisedaten die Stempel in den Reisedokumenten.
(2) Wenn eine Person vor der Inbetriebnahme des EES in das Ho heitsgebiet der Mitgliedstaaten eingereist ist und nach der Inbetrieb nahme des EES ausreist, wird bei der Ausreise ein persönliches Dossier im EES angelegt und das Einreisedatum gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2226 im Ein-/Ausreisedatensatz festgehalten. Die Anwendung dieses Absatzes ist nicht auf die in Absatz 1 genannten 180 Tage nach Inbetriebnahme des EES beschränkt. Bei Abweichungen zwischen dem Datum des Einreisestempels und den im EES erfassten Daten ist das Datum des Einreisestempels maßgebend. ( 1 ) Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mit gliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98).