Erwägungsgrund 84
Endet die Geltungsdauer des delegierten Rechtsakts und seiner etwaigen Verlängerungen und wird kein weiterer delegierter Rechtsakt erlassen, so sollte die Bestimmung des Drittstaats als sicherer Drittstaat oder sicheres Herkunftsland auf Unionsebene nicht länger ausgesetzt werden. Dies sollte etwaige Änderungsvorschläge zur Entfernung des Drittstaates von der Bestimmung unberührt lassen
Bezug in der Verordnung: Artikel 60, Artikel 62, Artikel 63, Artikel 74