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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 50

Berichtigt durch Berichtigung der VO (EU) 2024/1351 (ABl. L, 2025/90929, 25.11.2025).

Um zu verhindern, dass Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen, zwischen den Mitgliedstaaten überstellt werden, muss dafür gesorgt werden, dass der Mitgliedstaat, in dem ein Antrag zuerst registriert wird, die Zuständigkeitskriterien nicht anwendet, oder der begünstigte Mitgliedstaat das Übernahmeverfahren nicht anwendet, wenn vernünftige Gründe für die Annahme bestehen, dass die betreffende Person eine Gefahr für die innere Sicherheit darstellt.

Bezug in der Verordnung: Artikel 16, Artikel 67