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EUAA-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 63

Nach den Artikeln 1 und 2 des dem EUV und dem AEUV beigefügten Protokolls Nr. 22 über die Position Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der Annahme dieser Verordnung und ist weder durch diese Verordnung gebunden noch zu ihrer Anwendung verpflichtet.

Bezug in der Verordnung: Artikel 33, Artikel 61, Artikel 67