Erwägungsgrund 40
Die Agentur sollte im Hinblick auf den Austausch von Informationen und die Bündelung von Wissen in Asylangelegenheiten einen intensiven Dialog mit der Zivilgesellschaft aufrecht erhalten. Die Agentur sollte einen Beirat für den Austausch von Informationen und die Weitergabe von Wissen in Asylangelegenheiten einrichten. Der Beirat sollte den Exekutivdirektor und den Verwaltungsrat in den in dieser Verordnung geregelten Belangen beraten. Es ist von Bedeutung, dass bei der Festlegung der Zusammensetzung und der Größe des Beirats in angemessener Weise auf die Effizienz seiner Tätigkeiten geachtet wird, und dass die Agentur dem Beirat angemessene personelle und finanzielle Ressourcen zuweist.
Bezug in der Verordnung: Artikel 7, Artikel 9, Artikel 39, Artikel 48, Artikel 50, Artikel 65