Erwägungsgrund 16
Das politische Ziel des Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik, das als Teil des Fonds für integrierte Grenzverwaltung mit der Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates (7) eingerichtet wurde, besteht darin, ein starkes und wirksames integriertes europäisches Grenzmanagement an den Außengrenzen sicherzustellen, unter anderem durch die Verhinderung und Aufdeckung illegaler Einwanderung und die wirksame Steuerung der Migrationsströme. Die Möglichkeit, im Rahmen dieses Instruments Unterstützung für Solidaritätsmaßnahmen im Rahmen der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) zu finanzieren, würde zur Verwirklichung der Ziele der Verordnung (EU) 2021/1148 beitragen. Die Verordnung (EU) 2021/1148 sollte daher geändert werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 5, Artikel 9, Artikel 10