Erwägungsgrund 99
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2303 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 72