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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 99

Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Asylagentur im Rahmen der vorliegenden Verordnung sollte im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates (20) sowie mit der Verordnung (EU) 2021/2303 und insbesondere mit den Grundsätzen der Notwendigkeit und der Verhältnismäßigkeit erfolgen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 72