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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 51

Die Mitgliedstaaten sollten die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Durchführung der Eurodac-Verordnung in Bezug auf die Verpflichtung zur Abnahme von Fingerabdrücken berücksichtigen, deren Befolgung der Rat den Mitgliedstaaten am 20. Juli 2015 empfohlen hat. Darin werden bewährte Verfahren für die Abnahme von Fingerabdrücken aufgezeigt. Gegebenenfalls sollten die Mitgliedstaaten auch die von der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte veröffentlichte Checkliste für die Einhaltung der Grundrechte bei der Abnahme von Fingerabdrücken für Eurodac berücksichtigen; sie soll ihnen dabei helfen, bei der Abnahme von Fingerabdrücken ihre Verpflichtungen im Bereich der Grundrechte einzuhalten.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)