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AsylG · AsylG Originaltext↗

§ 54 – Unterrichtung des Bundesamtes

Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich 1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers, 2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung mit. Abschnitt 6 Recht des Aufenthalts während des Asylverfahrens