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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL III · VERFAHRENSGARANTIEN

Artikel 12 – Form

(1) Rückkehrentscheidungen sowie — gegebenenfalls — Ent scheidungen über ein Einreiseverbot oder eine Abschiebung er gehen schriftlich und enthalten eine sachliche und rechtliche Begründung sowie Informationen über mögliche Rechtsbehelfe. Die Information über die Gründe kann begrenzt werden, wenn nach einzelstaatlichem Recht eine Einschränkung des Rechts auf Information vorgesehen ist, insbesondere um die nationale Si cherheit, die Landesverteidigung, die öffentliche Sicherheit oder die Verhütung, Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von Straftaten zu gewährleisten.

(2) Die Mitgliedstaaten stellen den betreffenden Drittstaatsan gehörigen auf Wunsch eine schriftliche oder mündliche Über setzung der wichtigsten Elemente einer Entscheidung in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 einschließlich von Informatio nen über mögliche Rechtsbehelfe in einer Sprache zur Verfü

(1) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 19.

(2) ABl. L 239 vom 22.9.2000, S. 19.

(3) ABl. L 304 vom 30.9.2004, S. 12. uropäischenUnion 24.12.2008 gung, die die Drittstaatsangehörigen verstehen oder bei der ver nünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass sie sie verstehen.

(3) Die Mitgliedstaaten können beschließen, Absatz 2 nicht aufDrittstaatsangehörigeanzuwenden,dieillegalindasHoheits gebiet eines Mitgliedstaats eingereist sind und die in der Folge nicht die Genehmigung oder das Recht erhalten haben, sich weiterhin dort aufzuhalten. In solchen Fällen ergehen Entscheidungen in Bezug auf die Rückkehr nach Absatz 1 anhand des in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Standardformulars. Die Mitgliedstaaten halten allgemeine Informationsblätter mit Erläuterungen zu den Hauptelementen des Standardformulars in mindestens fünf der Sprachen bereit, die von den illegal in den betreffenden Mitgliedstaat eingereisten Migranten am häu figsten verwendet oder verstanden werden.