Artikel 34 – Unterrichtung der Öffentlichkeit
Die Kommission und der betreffende Mitgliedstaat unterrichten die Öf fentlichkeit in abgestimmter Weise, wenn ein Beschluss betreffend die Wiedereinführung von Kontrollen an den Binnengrenzen gefasst wurde, und unterrichten die Öffentlichkeit insbesondere über Anfang und Ende einer derartigen Maßnahme, es sei denn, übergeordnete Sicherheits gründe stehen dem entgegen.