Erwägungsgrund 17
In Haft genommene Drittstaatsangehörige sollten eine menschenwürdige Behandlung unter Beachtung ihrer Grundrechte und im Einklang mit dem Völkerrecht und dem innerstaatlichen Recht erfahren. Unbeschadet des (1) ABl. L 261 vom 6.8.2004, S. 28. opäischenUnion L 348/99 ursprünglichen Aufgriffs durch Strafverfolgungsbehörden, für den einzelstaatliche Rechtsvorschriften gelten, sollte die Inhaftierung grundsätzlich in speziellen Hafteinrich tungen erfolgen.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)