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AMM-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 80

In Bezug auf die Behandlung von Personen, die unter diese Verordnung fallen, sind die Mitgliedstaaten an ihre Verpflichtungen aus den völkerrechtlichen Instrumenten einschließlich der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gebunden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)