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AufnahmeRL · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 49

In Anbetracht der Charta, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der einschlägigen Rechtsprechung und um Familienangehörige nicht aufgrund des Ortes, an dem die Familie gegründet wurde, zu diskriminieren, sollte der Begriff der Familie auch Familien umfassen, die außerhalb des Herkunftslands der Antragsteller, aber vor ihrer Ankunft im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gegründet wurden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 14