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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 61

Gemäß Kapitel IV der Richtlinie (EU) 2024/1346 sind die Mitgliedstaaten, die Unterbringungseinrichtungen für die Durchführung des Asylverfahrens an der Grenze bereitstellen, verpflichtet, die besondere Situation und die besonderen Bedürfnisse vulnerabler Personen, einschließlich Minderjähriger, Menschen mit Behinderungen und älterer Menschen, zu berücksichtigen. Folglich sollten diese Personen nur dann zu einem Verfahren an der Grenze zugelassen werden, wenn die Aufnahmebedingungen im Rahmen dieses Verfahrens den Anforderungen des Kapitels

Bezug in der Verordnung: Artikel 54