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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 80

Die in der Verordnung (EU) 2016/679 festgelegten Vorschriften betreffend den Schutz der Rechte und Freiheiten von Personen, insbesondere ihres Rechts auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten, sollten — insbesondere in Bezug auf bestimmte Bereiche — in der vorliegenden Verordnung hinsichtlich der Verantwortung für die Verarbeitung der Daten, der Wahrung der Rechte der betroffenen Personen und der Datenschutzaufsicht präzisiert werden.

Bezug in der Verordnung: Artikel 43