Erwägungsgrund 27
Der Zugang zum gemeinsamen Verfahren sollte auf einem dreistufigen Ansatz mit folgenden Umständen beruhen: Antragstellung, Registrierung des Antrags und Einreichung des Antrags. Die Antragstellung ist die erste Verfahrensstufe; sie bewirkt die Anwendung der vorliegenden Verordnung. Äußert ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser den Wunsch, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten, so gilt dies als Antragstellung. Geht der Antrag bei einer Behörde ein, die nicht für die Registrierung von Anträgen zuständig ist, so sollten die Mitgliedstaaten diese Verordnung im Einklang mit ihren internen Verfahren und ihrer internen Organisation anwenden, damit ein wirksamer Zugang zum Verfahren gewährleistet werden kann. Es sollte möglich sein, den Wunsch, internationalen Schutz von einem Mitgliedstaat zu erhalten, in beliebiger Form zu äußern, und der einzelne Antragsteller muss nicht unbedingt Fachbegriffe wie „internationaler Schutz“, „Asyl“ oder „subsidiärer Schutz“ verwenden. Das ausschlaggebende Element sollte die Aussage eines Drittstaatsangehörigen sein, dass er bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland — oder, im Fall eines Staatenlosen, in das Land seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts — befürchten muss, verfolgt zu werden oder ernsthaften Schaden zu erleiden. Bestehen bei einer Aussage Zweifel, ob sie als Antrag auf internationalen Schutz anzusehen ist, sollte der Drittstaatsangehörige oder der Staatenlose ausdrücklich gefragt werden, ob er internationalen Schutz zu erhalten wünscht. Sobald der Antragsteller in dieser Weise einen Antrag stellt, sollten ihm die entsprechenden Rechte aus der vorliegenden Verordnung sowie aus der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (8) gewährt werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 4, Artikel 26, Artikel 27, Artikel 28, Artikel 44