Erwägungsgrund 29
Um eine angemessene Reaktion zu ermöglichen, die erforderlich und verhältnismäßig ist, um die Situation zu bewältigen, sollte der Kommissionsvorschlag, soweit zutreffend, die spezifischen Ausnahmeregelungen enthalten, die die Mitgliedstaaten anwenden dürfen. Im Fall einer Instrumentalisierungssituation sollten die Personen, die instrumentalisiert werden und auf die die einschlägigen Ausnahmen angewandt werden könnten, eindeutig identifiziert werden. In einer Krisensituation sollte die Kommission sofern angezeigt und nach Konsultation des von der Krisensituation betroffenen Mitgliedstaats in ihren Vorschlag einen Entwurf eines Plans für Solidaritätsmaßnahmen aufnehmen, in dem die einschlägigen Solidaritätsmaßnahmen und ihr für die spezifische Situation erforderlicher Umfang aufgeführt sind, einschließlich der Gesamtmenge der Übernahmen, der Finanzbeiträge oder alternativer Solidaritätsmaßnahmen und ihres Umfangs, wobei anerkannt wird, dass die verschiedenen Arten der Solidarität gleichwertig sind und das uneingeschränkte Ermessen der Mitgliedstaaten bei der Wahl der Solidaritätsmaßnahmen gewahrt bleibt.