Erwägungsgrund 45
Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn beispielsweise ein Staat, der kein Mitgliedstaat ist, als erster Asylstaat des Antragstellers oder als für den Antragsteller sicherer Drittstaat betrachtet wird oder wenn ein internationales Gericht für eine sichere Überstellung in einen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat gesorgt hat oder wenn der Antrag erst nach Ablauf von sieben Arbeitstagen ab dem Tag, an dem der Antragsteller die Rückkehrentscheidung erhalten hatte, gestellt wurde, unter der Voraussetzung, dass er über die Folgen eines innerhalb dieser Frist nicht gestellten Antrags unterrichtet wurde und keine neuen relevanten Umstände eingetreten sind. Da das GEAS auf gegenseitigem Vertrauen und auf der Vermutung der Achtung der Grundrechte, einschließlich der auf der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention beruhenden Rechte, beruht, ist die Tatsache, dass ein anderer Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gewährt hat, in der Regel ein Grund dafür, einen Antrag desselben Antragstellers als unzulässig abzulehnen. Daher sollten die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, einen Antrag als unzulässig abzulehnen, wenn einem Antragsteller bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz gewährt wurde. Zudem sollte ein Antrag als unzulässig betrachtet werden, wenn es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände vorgebracht werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 27, Artikel 38, Artikel 40, Artikel 55