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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 39

Sollte ein Mitgliedstaat mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontiert sein, so muss er möglicherweise Ressourcen umleiten, um die Ankünfte von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen an seinen Grenzen zu handhaben. Daher benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise Zeit, um seine Ressourcen umzuorganisieren und seine Kapazitäten zu erhöhen, wobei er auch von den einschlägigen Agenturen der Union unterstützt werden kann. Außerdem benötigt dieser Mitgliedstaat möglicherweise mehr Zeit für die Entscheidung über die Anträge, ohne dabei die Einreise in sein Hoheitsgebiet zu gestatten. In einer solchen Situation sollte es diesem Mitgliedstaat möglich sein, von den Fristen für die Registrierung und das Grenzverfahren abzuweichen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 12