Artikel 45 – Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt gemäß den Verträgen unmittelbar in den Mitgliedstaaten. ANHANG I Belege, anhand deren geprüft wird, ob die einreisevoraussetzungen erfüllt sind Bei den Belegen nach Artikel 6 Absatz 3 kann es sich handeln um:
a) bei Reisen aus beruflichen Gründen:
i) die Einladung eines Unternehmens oder einer Behörde zu geschäftlichen, betrieblichen oder dienstlichen Besprechungen, Konferenzen oder Ver anstaltungen,
ii) andere Unterlagen, aus denen geschäftliche oder dienstliche Beziehungen hervorgehen, iii) Eintrittskarten zu Messen und Kongressen, sofern hieran teilgenommen werden soll;
b) bei Reisen zu Studienoder sonstigen Ausbildungszwecken:
i) die Aufnahmebestätigung einer Bildungseinrichtung über die beabsichtigte Teilnahme an praktischen oder theoretischen Ausund Fortbildungsver anstaltungen,
ii) Studentenausweise oder Bescheinigungen über besuchte Kurse;
c) bei touristischen oder privaten Reisen:
i) Belege betreffend die Unterkunft: — die Einladung des Gastgebers, sofern bei diesem Unterkunft genom men werden soll, — Belege von Beherbergungsbetrieben oder sonstige geeignete Unterla gen, aus denen die beabsichtigte Unterbringung hervorgeht,
ii) Belege betreffend den Reiseverlauf: — die Buchungsbestätigung des Veranstalters einer organisierten Reise oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen die Reisepläne hervorgehen, iii) Belege betreffend die Rückreise: — Rückreiseoder Rundreisetickets;
d) bei Reisen zu politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen oder religiösen Veranstaltungen oder aus anderen Gründen: Einladungen, Eintrittskarten, Aufnahmebestätigungen oder Programme, mög lichst unter Angabe des Namens der einladenden Stelle und der Dauer des Aufenthalts, oder sonstige geeignete Unterlagen, aus denen der Grund der Reise hervorgeht. ANHANG II Erfassung von informationen An sämtlichen Grenzübergangsstellen werden alle wichtigen Informationen der Dienststelle sowie sonstige besonders wichtige Informationen in einem hand schriftlich geführten oder elektronischen Register erfasst. Hierbei sind insbeson dere folgende Angaben festzuhalten:
a) Name des für Grenzübertrittskontrollen vor Ort verantwortlichen Grenzschutz beamten und der in der jeweiligen Schicht eingesetzten sonstigen Bediens teten;
b) Lockerungen der Personenkontrollen nach Artikel 9;
c) an der Grenze erfolgte Ausstellung von Dokumenten als Passund Visaersatz;
d) aufgegriffene Personen und Anzeigen (Straftaten und Ordnungswidrigkeiten);
e) Personen, denen nach Artikel 14 die Einreise verweigert wurde (Einreisever weigerungsgründe und Staatsangehörigkeiten);
f) die Sicherheitscodes von Einund Ausreisestempeln, die Personalien der Grenzschutzbeamten, denen dieser Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt oder in einer bestimmten Schicht zugeordnet ist, sowie Informationen zu abhanden gekommenen und gestohlenen Stempeln;
g) Beschwerden von Personen, die Kontrollen unterzogen wurden;
h) sonstige besonders bedeutende polizeiliche und strafprozessuale Maßnahmen;
i) besondere Ereignisse. ANHANG III Muster der schilder zur kennzeichnung der kontrollspuren an den grenzübergangsstellen TEIL A ( 1 ) ( 1 ) Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich. TEIL B1: „Visum nicht erforderlich“; TEIL B2: „Alle Pässe“. TEIL C ( 1 ) ( 1 ) ( 1 ) ( 1 ) Für Norwegen und Island ist kein Logo erforderlich. TEIL D Teil D1: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für EU-/EWR-/CH-Bürger Für die Schweiz, Liechtenstein, Norwegen und Island sind die Sterne nicht vorgeschrieben. Teil D2: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für Drittstaatsangehörige Teil D3: Kontrollspuren mit automatisierten Grenzkontrollanlagen für alle Reisepässe Teil E: Kontrollspuren für registrierte Reisende ANHANG IV Abstempelungsmodalitäten 1. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten Dokuments für den erleichter ten Transit im Eisenbahnverkehr sind, werden bei der Einund Ausreise abgestempelt. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die Inhaber eines gemäß der Verordnung (EG) Nr. 693/2003 ausgestellten gültigen Do kuments für den erleichterten Transit sind und mit dem Zug in ein Drittland weiterreisen, ohne im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats auszusteigen, wer den ebenfalls bei der Einund Ausreise abgestempelt. Darüber hinaus kann ein Mitgliedstaat, soweit dies in seinem nationalen Recht ausdrücklich vor gesehen ist, die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen mit einem von diesem Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel oder Visum für den län gerfristigen Aufenthalt bei der Einund Ausreise im Einklang mit Artikel 11 der vorliegenden Verordnung abstempeln. Die Reisedokumente von Drittstaatsangehörigen, die auf der Grundlage eines für eine oder zwei Einreisen ausgestellten nationalen Kurzaufenthaltsvisums in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der den Schengen-Besitzstands noch nicht vollständig anwendet, aber am EES-Betrieb beteiligt ist, einreisen oder daraus ausreisen, werden bei der Einund Ausreise abgestempelt. 1a. Die Gestaltung dieser Stempel richtet sich nach dem Beschluss SCH/COM- ex
(94) 16 Rev. des Schengener Exekutivausschusses und dem Dokument SCH/Gem-Handb
(93) 15 (VERTRAULICH). 2. Die Sicherheitscodes der Stempel werden in regelmäßigen Abständen von höchstens einem Monat geändert. 2a. Bei der Einund Ausreise visumpflichtiger Drittstaatsangehöriger, deren Reisedokument der Verpflichtung zum Abstempeln unterliegt, wird der Stempel auf der dem Visum gegenüberliegenden Seite angebracht. Kann diese Seite jedoch nicht verwendet werden, so wird der Stempel auf der unmittelbar folgenden Seite angebracht. In der maschinenlesbaren Zone wird kein Stempel angebracht. __________ 4. Die Mitgliedstaaten bezeichnen nationale Kontaktstellen, die für den Infor mationsaustausch über die Sicherheitscodes der Einund Ausreisestempel an den Grenzübergangsstellen zuständig sind, und setzen die anderen Mitglied staaten, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission hiervon in Kenntnis. Diese Kontaktstellen haben unverzüglich Zugang zu Informationen über die gemeinsamen Einund Ausreisestempel, die an den Außengrenzen der einzelnen Mitgliedstaaten verwendet werden; dazu gehören insbesondere folgende Informationen: a) die Grenzübergangsstelle, der ein bestimmter Stempel zugeordnet ist; b) die Personalien des Grenzschutzbeamten, dem ein bestimmter Stempel zu einem bestimmten Zeitpunkt zugeordnet ist; c) der Sicherheitscode eines bestimmten Stempels zu einem bestimmten Zeitpunkt. Anfragen zu den gemeinsamen Einund Ausreisestempeln erfolgen über die genannten nationalen Kontaktstellen. Die nationalen Kontaktstellen leiten ferner unverzüglich Informationen über jegliche Änderung in Bezug auf die Kontaktstellen sowie über verlorene und gestohlene Stempel an die anderen Kontaktstellen, das Generalsekretariat des Rates und die Kommission weiter. ANHANG V TEIL A Modalitäten der einreiseverweigerung an der grenze
1. Im Falle einer Einreiseverweigerung a) füllt der zuständige Grenzschutzbeamte das in Teil B dargestellte Stan dardformular für die Einreiseverweigerung aus. Der betreffende Dritt staatsangehörige unterschreibt das Formular und erhält eine Kopie des unterschriebenen Formulars. Verweigert der Drittstaatsangehörige die Un terschrift, so vermerkt der Grenzschutzbeamte dies im Feld „Bemerkun gen“ des Formulars; b) gibt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, denen die Einreise für einen Kurzaufenthalt verweigert wurde, die Daten über die Verweigerung der Einreise gemäß Artikel 6a Absatz 2 der vorliegen den Verordnung und Artikel 18 der Verordnung (EU) 2017/2226 in das EES ein; c) annulliert oder hebt der zuständige Grenzschutzbeamte das Visum gemäß dem Verfahren des Artikels 34 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 auf; d) bringt der zuständige Grenzschutzbeamte für Drittstaatsangehörige, deren Einreiseverweigerung nicht im EES erfasst wird, im Pass einen Einreise stempel an, den er in Form eines Kreuzes mit schwarzer, dokumenten echter Tinte durchstreicht; zudem trägt er rechts neben diesem Stempel ebenfalls mit dokumentenechter Tinte den oder die Kennbuchstaben ein, die dem Grund oder den Gründen für die Einreiseverweigerung entspre chen und die in dem Standardformular für die Einreiseverweigerung in Teil B dieses Anhangs aufgeführt sind. Darüber hinaus erfasst der zu ständige Grenzschutzbeamte bei diesem Personenkreis die Einreiseverwei gerung aktenoder listenmäßig mit Angabe der Personalien und der Staatsangehörigkeit des betroffenen Drittstaatsangehörigen, des Grenz übertrittspapiers sowie des Einreiseverweigerungsgrundes und -datums. Die Abstempelungsmodalitäten sind in Anhang IV festgelegt.
2. Ist der Drittstaatsangehörige, dem die Einreise verweigert wurde, von einem Beförderungsunternehmer an die Außengrenze verbracht worden, so geht die örtlich zuständige Behörde wie folgt vor: a) Sie ordnet gegenüber diesem Unternehmer an, den Drittstaatsangehörigen gemäß Artikel 26 des Schengener Durchführungsübereinkommens und gemäß der Richtlinie 2001/51/EG des Rates ( 1 ) zurückzunehmen und ihn umgehend in den Drittstaat, aus dem er befördert wurde, in den Dritt staat, der das Grenzübertrittspapier ausgestellt hat, oder in jeden anderen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, zu befördern oder Mittel für seinen Rücktransport zu finden; b) sie trifft bis zur Durchführung des Rücktransports unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten nach Maßgabe des nationalen Rechts geeig nete Maßnahmen, um die unerlaubte Einreise von Drittstaatsangehörigen, denen die Einreise verweigert wurde, zu verhindern.
3. Liegen bei einem Drittstaatsangehörigen sowohl Einreiseverweigerungsals auch Festnahmegründe vor, so stellt der Grenzschutzbeamte Kontakt zu den Behörden her, die für die nach Maßgabe des nationalen Rechts zu treffende Maßnahme zuständig sind. ( 1 ) Richtlinie 2001/51/EG des Rates vom 28. Juni 2001 zur Ergänzung der Regelungen nach Artikel 26 des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen vom 14. Juni 1985 (ABl. L 187 vom 10.7.2001, S. 45). TEIL B Standardformular für die Einreiseverweigerung
(2) M3 ANHANG VI Sonderbestimmungen für die unterschiedlichen Grenzarten und die für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten genutzten unterschiedlichen Fortbewegungsmittel
1. Landgrenzen 1.1. Kontrolle des Straßenverkehrs 1.1.1. Zur Gewährleistung einer effektiven Personenkontrolle und zugleich ei ner gefahrlosen und flüssigen Abwicklung des Straßenverkehrs ist auf eine zweckmäßige Verkehrsregelung an den Grenzübergangsstellen zu achten. Soweit erforderlich, können die Mitgliedstaaten bilaterale Ab kommen über Verkehrslenkungsund Absperrmaßnahmen schließen. Sie unterrichten die Kommission gemäß Artikel 42 darüber. 1.1.2. An den Landgrenzen können die Mitgliedstaaten, sofern sie es für zweckmäßig halten und die Umstände es zulassen, an bestimmten Grenzübergangsstellen gemäß Artikel 10 getrennte Kontrollspuren einrichten. Die Benutzung getrennter Kontrollspuren kann von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten jederzeit ausgesetzt werden, wenn außer gewöhnliche Umstände vorliegen oder die Verkehrsund Infrastruktur verhältnisse es erfordern. Die Mitgliedstaaten können bei der Einrichtung getrennter Kontrollspu ren an Außengrenzübergangsstellen mit Nachbarländern zusammenarbeiten. 1.1.3. Personen, die in Kraftfahrzeugen reisen, können im Regelfall während des Kontrollvorgangs im Kraftfahrzeug verbleiben. Wenn die Umstände dies verlangen, können sie jedoch aufgefordert werden, ihr Fahrzeug zu verlassen. Eingehende Kontrollen erfolgen, soweit die örtlichen Gege benheiten dies zulassen, auf dafür vorgesehenen Kontrollplätzen. Aus Gründen der Eigensicherung werden die Kontrollen möglichst von zwei Grenzschutzbeamten durchgeführt. 1.1.4. Gemeinsame Grenzübergangsstellen 1.1.4.1. Die Mitgliedstaaten dürfen bilaterale Abkommen mit benachbarten Dritt staaten über die Einrichtung gemeinsamer Grenzübergangsstellen schlie ßen oder beibehalten, an denen Grenzschutzbeamte des Mitgliedstaats und Grenzschutzbeamte des Drittstaats nacheinander im Hoheitsgebiet der anderen Partei Ausreiseund Einreisekontrollen nach ihrem nationa len Recht vornehmen. Gemeinsame Grenzübergangsstellen können ent weder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder im Hoheitsgebiet eines Drittstaats eingerichtet werden. 1.1.4.2. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitglied staats: Bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenz übergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats müssen eine Klausel enthalten, die es Grenzschutzbeamten aus Drittstaaten erlaubt, unter Beachtung folgender Grundsätze ihre Tätigkeit in dem betreffen den Mitgliedstaat auszuüben: a) Internationaler Schutz: einem Drittstaatsangehörigen, der im Hoheits gebiet eines Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asylbereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden. b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten eines Drittstaats Umstände zur Kennt nis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, so informie ren sie die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Um stände; diese Behörden stellen sicher, dass unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Betroffenen die erforderlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und internationalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden. c) Personen, die nach Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben: die Grenzschutzbeamten des Drittstaats dürfen Personen, die nach dem Unionsrecht Anspruch auf freien Personenverkehr haben, nicht an der Einreise in das Gebiet der Union hindern. Wäre eine Verweigerung der Ausreise aus dem betreffenden Drittstaat durch bestimmte Umstände gerechtfertigt, informieren die Grenzschutz beamten des Drittstaats die Behörden des betreffenden Mitgliedstaats über diese Umstände; diese Behörden stellen sicher, dass die erfor derlichen Maßnahmen unter Beachtung des nationalen und interna tionalen Rechts und des Unionsrechts getroffen werden. 1.1.4.3. Gemeinsame Grenzübergangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats: bilaterale Abkommen über die Einrichtung gemeinsamer Grenzüber gangsstellen im Hoheitsgebiet eines Drittstaats müssen eine Klausel ent halten, die es den Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats erlaubt, ihre Tätigkeit in dem betreffenden Drittstaat auszuüben. Für die Zwecke dieser Verordnung gilt jede Kontrolle, die von Grenzschutzbeamten ei nes Mitgliedstaats in einer im Hoheitsgebiet eines Drittstaats gelegenen gemeinsamen Grenzübergangsstelle durchgeführt wird, als eine im Ho heitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats durchgeführte Kontrolle. Die Grenzschutzbeamten aus Mitgliedstaaten üben ihre Tätigkeit unter Be achtung dieser Verordnung und folgender Grundsätze in dem Drittstaat aus: a) Internationaler Schutz: ein Drittstaatsangehöriger, der die von Grenz schutzbeamten des Drittstaats vorgenommene Ausreisekontrolle pas siert hat und anschließend bei im Hoheitsgebiet des Drittstaats anwe senden Grenzschutzbeamten des Mitgliedstaats internationalen Schutz beantragt, muss entsprechend dem Besitzstand der Union im Asyl bereich Zugang zu den einschlägigen Verfahren des Mitgliedstaats gewährt werden. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überfüh rung des Betroffenen in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen. b) Verhaftung einer Person oder Beschlagnahme von Vermögenswerten: kommen Grenzschutzbeamten eines Mitgliedstaats Umstände zur Kenntnis, die die Verhaftung oder Ingewahrsamnahme einer Person oder die Beschlagnahme von Vermögenswerten rechtfertigen, werden sie im Einklang mit dem nationalen und internationalen Recht und dem Unionsrecht tätig. Die Behörden des Drittstaats müssen die Überführung des Betroffenen oder des Vermögenswertes in das Ho heitsgebiet des Mitgliedstaats zulassen. c) Zugang zu IT-Systemen: die Grenzschutzbeamten der Mitgliedstaaten müssen fähig sein, Informationssysteme zur Verarbeitung personen bezogener Daten nach Artikel 8 zu nutzen. Den Mitgliedstaaten ist gestattet, die nach Unionsrecht erforderlichen technischen und orga nisatorischen Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen, um personenbezo gene Daten vor zufälliger oder unrechtmäßiger Zerstörung, zufäl ligem Verlust, unberechtigter Änderung, unberechtigter Weitergabe oder unberechtigtem Zugang, einschließlich des Zugangs durch Be hörden von Drittstaaten, zu schützen. 1.1.4.4. Vor Abschluss oder Änderung eines bilateralen Abkommens über ge meinsame Grenzübergangsstellen mit einem benachbarten Drittstaat be fragt der betreffende Mitgliedstaat die Kommission zur Vereinbarkeit des Abkommens mit dem Unionsrecht. Bereits geltende bilaterale Abkom men werden der Kommission bis 20. Januar 2014 mitgeteilt. Ist das Abkommen nach Meinung der Kommission mit dem Unionsrecht nicht vereinbar, so teilt sie dies dem betreffenden Mitgliedstaat mit. Der Mitgliedstaat ergreift innerhalb eines angemessenen Zeitraums die erfor derlichen Maßnahmen zur Änderung des Abkommens, mit der dieses mit dieser Verordnung in Einklang gebracht wird. 1.2. Kontrolle des Eisenbahnverkehrs 1.2.1. Bei dem die Außengrenzen überschreitenden Eisenbahnverkehr werden sowohl die Fahrgäste als auch die Bahnbediensteten, einschließlich der jenigen in Güterzügen oder Leerzügen, einer Kontrolle unterzogen. Die Mitgliedstaaten dürfen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genann ten Grundsätze bilaterale oder multilaterale Abkommen über die prakti sche Durchführung dieser Kontrollen schließen. Diese Kontrollen wer den nach einem der nachstehenden Verfahren durchgeführt: — Kontrolle am ersten Ankunftsbahnhof bzw. am letzten Abfahrtsbahn hof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, — Kontrolle während der Fahrt im Zug zwischen dem letzten Abfahrts bahnhof in einem Drittstaat und dem ersten Ankunftsbahnhof im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats oder umgekehrt, — Kontrolle am letzten Abfahrtsbahnhof bzw. am ersten Ankunftsbahn hof im Hoheitsgebiet eines Drittstaats. 1.2.2. Zur Erleichterung des Hochgeschwindigkeits-Personenzugverkehrs kön nen die Mitgliedstaaten, über deren Hoheitsgebiet die Zugstrecke von Hochgeschwindigkeitszügen aus Drittstaaten verläuft, im Einvernehmen mit den betreffenden Drittstaaten und unter Beachtung der unter Num mer 1.1.4 genannten Grundsätze ferner beschließen, bei Personen in Zügen aus Drittstaaten nach einem der nachstehenden Verfahren Ein reisekontrollen vorzunehmen: — in den Bahnhöfen eines Drittstaats, in denen diese Fahrgäste den Zug besteigen, — in den Bahnhöfen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, in denen diese Fahrgäste den Zug verlassen, — während der Fahrt im Zug zwischen den Bahnhöfen im Hoheits gebiet eines Drittstaats und den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen Bahnhöfen, sofern diese Fahrgäste im Zug bleiben. 1.2.3. Ist es dem Bahnbeförderungsunternehmen bei Hochgeschwindigkeits zügen aus Drittstaaten mit mehreren Halten im Hoheitsgebiet der Mit gliedstaaten gestattet, Fahrgäste ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt zusteigen zu lassen, so unterliegen diese im Zug oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle, sofern keine Kontrollen nach Nummer 1.2.1 oder Nummer 1.2.2 erster Gedankenstrich erfolgt sind. Personen, die Züge ausschließlich für den im Hoheitsgebiet der Mit gliedstaaten gelegenen restlichen Streckenabschnitt benutzen wollen, werden vor Fahrtantritt eindeutig darauf hingewiesen, dass sie während der Fahrt oder am Ankunftsbahnhof einer Einreisekontrolle unterzogen werden. 1.2.4. Bei Reisen in umgekehrter Fahrtrichtung werden die Personen an Bord eines Zuges einer Ausreisekontrolle nach vergleichbaren Regelungen unterzogen. 1.2.5. Der Grenzschutzbeamte kann anordnen, dass erforderlichenfalls mit Un terstützung des Zugführers Hohlräume in den Eisenbahnwagen daraufhin überprüft werden, ob der Grenzübertrittskontrolle unterliegende Personen oder Sachen darin versteckt sind. 1.2.6. Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich im Zug Personen, die aus geschrieben sind oder der Begehung einer Straftat verdächtigt werden, oder Drittstaatsangehörige mit der Absicht der illegalen Einreise ver steckt halten, so unterrichtet der Grenzschutzbeamte, wenn er nach den nationalen Vorschriften nicht einschreiten darf, die Mitgliedstaaten, in oder durch die der Zug fährt.
2. Luftgrenzen 2.1. Kontrollmodalitäten in internationalen Flughäfen 2.1.1. Die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um die Pas sagierströme von Binnenflügen und jene von sonstigen Flügen physisch zu trennen. Zu diesem Zweck werden in allen internationalen Flughäfen geeignete Infrastrukturen geschaffen. 2.1.2. Der Ort, an dem die Grenzübertrittskontrollen durchgeführt werden, be stimmt sich nach folgendem Verfahren: a) Fluggäste, die von Flügen aus Drittstaaten auf Binnenflüge umstei gen, unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen des Drittstaatfluges. Fluggäste, die von Binnenflügen auf Flüge nach Drittstaaten umsteigen (Transferfluggäste), unterliegen einer Ausrei sekontrolle im Ausgangsflughafen des Drittstaatfluges. b) Für Drittstaatsflüge ohne Transferfluggäste und solche mit mehreren Zwischenlandungen auf Flughäfen der Mitgliedstaaten ohne Luftfahr zeugwechsel gilt: i) Fluggäste von Drittstaatsflügen ohne vorherigen oder anschlie ßenden Transfer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterliegen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Ausreise kontrolle im Ausreiseflughafen. ii) Fluggäste von Drittstaatsflügen mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Luftfahrzeugwechsel (Transitfluggäste) und ohne Zustieg von Fluggästen auf dem Streckenabschnitt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten unterlie gen einer Einreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Aus reisekontrolle im Ausgangsflughafen. iii) Darf der Beförderungsunternehmer bei Flügen aus Drittstaaten mit mehreren Zwischenlandungen im Hoheitsgebiet der Mitglied staaten Fluggäste ausschließlich für den restlichen Strecken abschnitt in diesem Gebiet aufnehmen, so unterliegen diese einer Ausreisekontrolle im Ankunftsflughafen und einer Einreisekon trolle im Ankunftsflughafen. Die Kontrolle der bei diesen Zwischenlandungen bereits an Bord befindlichen und nicht im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu gestiegenen Fluggäste richtet sich nach Ziffer ii. Das umgekehrte Verfahren gilt für diese Kategorie von Flügen, wenn das Bestim mungsland ein Drittstaat ist. 2.1.3. Die Grenzübertrittskontrollen werden im Regelfall nicht im Luftfahrzeug oder auf dem Flugsteig durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. Damit sichergestellt ist, dass Personen in den als Grenzübergangsstellen geltenden Flughäfen nach den Artikeln 7 bis 14 kontrolliert werden, stellen die Mitglied staaten sicher, dass die Flughafenbetreiber die erforderlichen Maßnah men im Hinblick auf eine entsprechende Lenkung der Verkehrsströme in die Abfertigungsanlagen treffen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Flughafenunternehmer die erforderlichen Maßnahmen trifft, um zu gewährleisten, dass nicht all gemein zugängliche Bereiche und Anlagen, zum Beispiel Transiträume, vor unberechtigtem Betreten und Verlassen gesichert werden. In Transit räumen werden im Regelfall keine Kontrollen durchgeführt, außer wenn dies aufgrund einer Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist; in Transiträumen können Kontrollen insbesondere bei Personen, die ein Flughafentransitvisum benötigen, durchgeführt werden, um nachzuprü fen, ob sie im Besitz eines solchen Visums sind. 2.1.4. Muss bei höherer Gewalt, bei Gefahr im Verzug oder auf behördliche Weisung ein Luftfahrzeug auf einem Flug aus einem Drittstaat auf einem Flugplatz landen, der keine Grenzübergangsstelle ist, so bedarf der Wei terflug der Zustimmung der Grenzschutzbeamten und der Zollbehörden. Dasselbe gilt, wenn ein aus einem Drittstaat kommendes Luftfahrzeug unerlaubt landet. Für die Kontrolle der Insassen dieser Luftfahrzeuge gelten in jedem Fall die Artikel 7 bis 14. 2.2. Kontrollmodalitäten auf Landeplätzen 2.2.1. Es ist sicherzustellen, dass auch auf Flugplätzen, die nach dem jeweili gen nationalen Recht nicht den Status eines internationalen Flughafens haben, jedoch für Flüge in oder aus Drittstaaten amtlich freigegeben sind („Landeplätze“), Personenkontrollen nach den Artikeln 7 bis 14 durch geführt werden. 2.2.2. Abweichend von Nummer 2.1.1 und unbeschadet der Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates ( 1 ) kann auf Landeplätzen auf Einrichtungen für eine physische Trennung zwischen Fluggästen von Binnenflügen und sonstigen Flügen verzichtet werden. Zudem ist bei geringem Verkehrsaufkommen die ständige Anwesenheit von Grenzschutzbeamten nicht erforderlich, sofern gewährleistet ist, dass die Kräfte im Bedarfsfall rechtzeitig herangeführt werden können. 2.2.3. Befinden sich nicht ständig Grenzschutzbeamte auf einem Landeplatz, so unterrichtet der Landeplatzbetreiber die Grenzschutzbeamten frühzeitig über den Anund Abflug von Flugzeugen im Drittstaatsflugverkehr. 2.3. Personenkontrollen bei Privatflügen 2.3.1. Im Falle von Privatflügen aus oder in Drittstaaten übermittelt der Flug kapitän den Grenzschutzbeamten des Bestimmungsmitgliedstaats und gegebenenfalls des Mitgliedstaats der ersten Einreise vor dem Abflug eine allgemeine Erklärung, die insbesondere einen Flugplan gemäß An lage 2 zum Abkommen über die internationale Zivilluftfahrt und Anga ben zur Identität der Fluggäste enthält. ( 1 ) Verordnung (EG) Nr. 300/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 (ABl. L 97 vom 9.4.2008, S. 72). 2.3.2. Bei Privatflügen aus einem Drittstaat in einen Mitgliedstaat mit Zwi schenlandung im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten führen die zu ständigen Behörden des Einreisemitgliedstaats Grenzübertrittskontrollen durch und versehen die allgemeine Erklärung nach Nummer 2.3.1 mit einem Einreisestempel. 2.3.3. Bei Flügen, bei denen nicht zweifelsfrei feststellbar ist, ob sie aus schließlich von und nach dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten ohne Landung im Hoheitsgebiet eines Drittstaats stattgefunden haben, führen die zuständigen Behörden auf den Flughäfen und Landeplätzen Per sonenkontrollen gemäß den Nummern 2.1 und 2.2 durch. 2.3.4. Der Einund Abflug von Segelflugzeugen, Ultraleichtflugzeugen, Hub schraubern und selbst gebauten Luftfahrzeugen, mit denen nur kurze Distanzen zurückgelegt werden können, sowie Freiballonen bestimmt sich nach dem nationalen Recht und gegebenenfalls bilateralen Abkom men.
3. Seegrenzen 3.1. Allgemeine Kontrollverfahren im Seeverkehr 3.1.1. Die Kontrolle erfolgt im Ankunftsoder im Abfahrtshafen oder in einer in unmittelbarer Nähe des Schiffes dazu vorgesehenen Anlage oder an Bord des Schiffes im Küstenmeer, wie dieses im Seerechtsübereinkom men der Vereinten Nationen definiert ist. Die Mitgliedstaaten dürfen Abkommen schließen, nach denen unter Beachtung der unter Nummer 1.1.4 genannten Grundsätze Kontrollen auch während der Fahrt oder bei der Ankunft oder der Abfahrt des Schiffes im Hoheitsgebiet eines Dritt staats zulässig sind. 3.1.2. Der Schiffsführer, der Schiffsagent oder eine andere vom Schiffsführer dazu ermächtigte oder in einer für die betreffende Behörde akzeptablen Weise authentifizierte Person (beide werden im Folgenden als „Schiffs führer“ bezeichnet) erstellt eine Liste der Besatzung und gegebenenfalls der Passagiere; die Liste enthält die Informationen, die nach den For mularen 5 (Besatzungsliste) und 6 (Passagierliste) des Übereinkommens zur Erleichterung des internationalen Seeverkehrs (FAL-Übereinkom men) erforderlich sind, sowie gegebenenfalls die Nummern der Visa oder der Aufenthaltstitel und ihre Erstellung erfolgt — spätestens 24 Stunden vor Ankunft im Hafen, — spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem das Schiff aus dem vorigen Hafen ausläuft, sofern die Reisezeit weniger als 24 Stunden beträgt, oder — falls der Anlaufhafen nicht bekannt ist oder während der Reise ge ändert wird, sobald diese Information vorliegt. Der Schiffsführer übersendet die Liste(n) an die Grenzschutzbeamten oder, sofern nach einzelstaatlichem Recht vorgesehen, die anderen zu ständigen Behörden, die diese unverzüglich an die Grenzschutzbeamten weiterleiten. 3.1.3. Die Grenzschutzbeamten oder die Behörden nach Nummer 3.1.2. hän digen dem Schiffsführer eine Empfangsbestätigung (eine unterzeichnete Ausfertigung der Liste(n) oder eine elektronische Empfangsbestätigung) aus, die von diesem während der Liegezeit im Hafen auf Anfrage vor gelegt wird. 3.1.4. Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden unverzüglich über alle Änderungen in der Zusammensetzung der Besatzung oder der Zahl der Passagiere. Der Schiffsführer unterrichtet die zuständigen Behörden darüber hinaus innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist über die Anwesenheit blinder Passagiere an Bord. Blinde Passagiere bleiben jedoch unter der Verantwortlichkeit des Schiffsführers. Abweichend von den Artikeln 5 und 8 werden Personen an Bord keinen systematischen Grenzkontrollen unterzogen. Jedoch nehmen die Grenz schutzbeamten nur dann eine Durchsuchung des Schiffes und Personen kontrollen bei den an Bord befindlichen Personen vor, wenn dies auf grund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. 3.1.5. Der Schiffsführer teilt der zuständigen Behörde rechtzeitig unter Beach tung der Hafenordnung die Abfahrtszeit des Schiffes mit. 3.2. Spezifische Kontrollmodalitäten für bestimmte Arten der Seeschifffahrt K r e u z f a h r t s c h i f f e 3.2.1. Der Schiffsführer des Kreuzfahrtschiffes übermittelt der zuständigen Be hörde die Route und das Programm der Kreuzfahrt, sobald die Route und das Programm festgelegt wurden, spätestens jedoch innerhalb der unter Nummer 3.1.2 genannten Frist. 3.2.2. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffs ausschließlich Häfen im Ho heitsgebiet der Mitgliedstaaten, so werden abweichend von den Artikeln 5 und 8 keine Grenzübertrittskontrollen durchgeführt und kann das Kreuzfahrtschiff Häfen anlaufen, die keine Grenzübergangsstellen sind. Die Besatzung und die Passagiere dieser Schiffe werden jedoch nur dann Kontrollen unterzogen, wenn dies aufgrund einer Bewertung des Risikos für die innere Sicherheit und des Risikos der illegalen Einwanderung gerechtfertigt ist. 3.2.3. Umfasst die Route eines Kreuzfahrtschiffes sowohl Häfen im Hoheits gebiet der Mitgliedstaaten als auch Häfen in Drittstaaten, so werden abweichend von Artikel 8 Grenzübertrittskontrollen wie folgt durch geführt: a) Läuft ein Kreuzfahrtschiff aus einem in einem Drittstaat gelegenen Hafen zum ersten Mal in einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mit gliedstaates ein, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekontrolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen. Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwan derung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durch zuführen. b) Läuft das aus einem Hafen in einem Drittstaat kommende Kreuzfahrt schiff nochmals einen Hafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats an, so werden die Besatzung und die Passagiere einer Einreisekon trolle anhand der Nominallisten der Besatzung und der Passagiere gemäß der Nummer 3.1.2 unterzogen, sofern diese Listen geändert wurden, seit das Kreuzfahrtschiff in dem vorangehenden, im Hoheits gebiet eines Mitgliedstaates gelegenen Hafen eingelaufen ist. Passagiere, die an Land gehen, werden einer Einreisekontrolle gemäß Artikel 8 unterzogen, es sei denn, die Abwägung des Risikos im Zusammenhang mit der inneren Sicherheit und der illegalen Einwan derung ergibt, dass es nicht erforderlich ist, solche Kontrollen durch zuführen. c) Läuft das aus einem Hafen in einem Mitgliedstaat kommende Kreuz fahrtschiff einen anderen Hafen in einem Mitgliedstaat an, so werden die an Land gehenden Passagier