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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 40

Zur umfassenden Berücksichtigung der Bemühungen jedes Mitgliedstaates sollte die Zahl der Drittstaatsangehörigen, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen von unionsweiten und nationalen Neuansiedlungsprogrammen oder Programmen für die Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurden, gemäß der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) bei der Bewertung der Gesamtsituation der Union als Teil des Asyl- und Migrationsberichts berücksichtigt werden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)