Erwägungsgrund 52
Zur Verbesserung der Integrationsaussichten und der wirtschaftlichen Unabhängigkeit der Antragsteller wird ein früherer Zugang zum Arbeitsmarkt befürwortet, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist, insbesondere, wenn seiner Prüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1348 Vorrang eingeräumt wurde. Die Mitgliedstaaten sollten daher in Erwägung ziehen, diese Frist so weit wie möglich zu verkürzen, wenn der Antrag voraussichtlich begründet ist. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sollte nicht gewährt werden oder, falls er bereits gewährt wurde, entzogen werden, wenn der Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz voraussichtlich unbegründet ist und daher in einem beschleunigten Verfahren geprüft wird, einschließlich der Fälle, in denen einschlägige Informationen oder Dokumente in Bezug auf die Identität des Antragstellers vom Antragsteller zurückgehalten werden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 17