Erwägungsgrund 18
Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen. einer Organisation, die Arbeitnehmer oder eine bestimmte Berufsgruppe vertritt, sollte es möglich sein, Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, von der Teilnahme an der Verwaltung von Einrichtungen des öffentlichen Rechts und der Ausübung eines öffentlich-rechtlichen Amtes auszuschließen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 28