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Krisen-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 67

Für die Schweiz enthalten die Artikel 12 und 13 und die Artikel 1 bis 6 dieser Verordnung, insofern sie die Ausnahmen gemäß den Artikeln 12 und 13 betreffen, Rechtsakte oder Maßnahmen zur Änderung oder Ergänzung der in Artikel 1 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags genannten Bestimmungen. (20)

Bezug in der Verordnung: Artikel 15