Artikel 21 – Maßnahmen an Außengrenzen und Unterstützung durch die Agentur
(1) Werden in einem nach Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 erstellten Evaluierungsbericht schwerwiegende Mängel bei Kontrollen an den Außengrenzen festgestellt, so kann die Kommis sion, um die Einhaltung der Empfehlungen gemäß Artikel 15 jener Verordnung zu gewährleisten, dem evaluierten Mitgliedstaat im Wege eines Durchführungsrechtsakts empfehlen, bestimmte Maßnahmen zu ergreifen, die eine oder beide der folgenden Maßnahmen umfassen können:
a) Anforderung des Einsatzes von Europäischen Grenzschutzteams ge mäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004;
b) Unterbreitung seiner strategischen Pläne, die sich auf eine Risiko analyse stützen und Angaben zu dem Einsatz von Personal und Ausrüstung beinhalten, an die Agentur für eine diesbezügliche Stel lungnahme. Dieser Durchführungsrechtsakt wird gemäß dem in Artikel 38 Absatz 2 genannten Prüfverfahren erlassen.
(2) Die Kommission unterrichtet den gemäß Artikel 38 Absatz 1 eingerichteten Ausschuss regelmäßig über die Fortschritte bei der Um setzung der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels aufgeführten Maß nahmen und über ihre Wirksamkeit bei der Beseitigung der ermittelten Schwachstellen. Sie unterrichtet auch das Europäische Parlament und den Rat.
(3) Ist in einem Evaluierungsbericht nach Absatz 1 festgestellt wor den, dass der evaluierte Mitgliedstaat seine Pflichten in schwerwiegen der Weise vernachlässigt und infolgedessen nach Artikel 16 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1053/2013 verpflichtet ist, innerhalb von drei Monaten einen Bericht über die Umsetzung des einschlägigen Aktions plans vorzulegen, und stellt die Kommission nach Ablauf der drei Mo nate fest, dass die Situation unverändert ist, so kann sie, wenn alle Voraussetzungen hierfür erfüllt sind, die Anwendung des in Artikel 29 der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Verfahrens auslösen. Artikel 21a Vorübergehende Beschränkungen für Reisen in die Union
(1) Dieser Artikel findet bei gesundheitlichen Notlagen großen Aus maßes Anwendung.
(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Durchfüh rungsverordnung erlassen, die vorübergehende, an den Außengrenzen anzuwendende Beschränkungen für Reisen in die Mitgliedstaaten vorsieht. Vorübergehende Reisebeschränkungen können vorübergehende Be schränkungen der Einreise in die Mitgliedstaaten und vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen umfassen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit im Raum ohne Kontrollen an den Binnengren zen notwendig sind. Diese vorübergehenden gesundheitsbezogenen Be schränkungen können Tests, Quarantäne und Selbstisolierung umfassen. Vorübergehende Beschränkungen von Reisen in die Union müssen ver hältnismäßig und diskriminierungsfrei sein. Beschließt ein Mitgliedstaat strengere als die im Durchführungsrechtsakt festgelegten Beschränkun gen, so dürfen sich diese Beschränkungen nicht in negativer Weise auf das Funktionieren des Raums ohne Kontrollen an den Binnengrenzen auswirken. Vorübergehende gesundheitsbezogene Beschränkungen für Personen, die nach Unionsrecht Freizügigkeit genießen, müssen jeder zeit mit der Richtlinie 2004/38/EG im Einklang stehen.
(3) Folgende Personengruppen sind unabhängig vom Zweck ihrer Reise von den Einreisebeschränkungen ausgenommen:
a) Personen, die nach dem Unionsrecht Freizügigkeit genießen;
b) langfristig aufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und Personen, die ihr Aufenthalts recht aus anderen Rechtsvorschriften der Union oder nationalen Rechtsvorschriften ableiten, einschließlich Personen, die internatio nalen Schutz genießen oder Inhaber eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt sind, sowie ihre Familienangehörigen.
(4) In Anhang XI Teil A aufgeführte Personengruppen sind von Einreisebeschränkungen ausgenommen.
(5) Jede in Anhang XI Teil B aufgeführte Personengruppe ist von Einreisebeschränkungen ausgenommen, wenn diese Gruppe in der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung aufgeführt ist.
(6) In der in Absatz 2 genannten Durchführungsverordnung müssen gegebenenfalls
a) die in Anhang XI Teil B aufgeführten Gruppen von Personen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen und von den Einreise beschränkungen auszunehmen sind, bestimmt werden, wenn die Art der gesundheitlichen Notlage großen Ausmaßes dies erfordert;
b) alle geografischen Gebiete oder Drittstaaten bestimmt werden, aus denen Reisen Beschränkungen oder Ausnahmen von Beschränkun gen unterliegen können, sowie ein Verfahren zur regelmäßigen Über prüfung der Situation dieser Gebiete oder Länder und der verhängten Reisebeschränkungen auf der Grundlage objektiver Methoden und objektiver Kriterien, einschließlich insbesondere der epidemiologi schen Lage, festgelegt werden;
c) die Bedingungen festgelegt werden, unter denen nicht unbedingt notwendige Reisen Beschränkungen unterliegen oder von Beschrän kungen ausgenommen werden können, einschließlich der Nachweise, die zur Begründung der Ausnahme vorzulegen sind, und der Bedin gungen in Bezug auf Dauer und Art des Aufenthalts in den unter Buchstabe b genannten Gebieten oder Ländern;
d) vorübergehende gesundheitsbezogene Mindestbeschränkungen ange geben werden, denen die in Absatz 3 Buchstaben a und b genannten Personen unterliegen können;
e) abweichend von den Absätzen 4 und 5 die Bedingungen festgelegt werden, unter denen Reisebeschränkungen für Personen, die unbe dingt notwendige Reisen unternehmen, verhängt werden können.
(7) Beschränkungen für die Einreise in die Mitgliedstaaten für Per sonen, die unbedingt notwendige Reisen unternehmen, dürfen nur aus nahmsweise und für einen strikt begrenzten Zeitraum verhängt wer den, bis ausreichende Informationen über die in Absatz 1 genannten gesundheitlichen Notlagen großen Ausmaßes vorliegen und bis der Rat auf Vorschlag der Kommission andere auf diese Personen anzuwen dende gesundheitsbezogene Beschränkungen, die für den Schutz der öffentlichen Gesundheit erforderlich sind, ermittelt und angenommen hat. BINNENGRENZEN Ausbleiben der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen