Erwägungsgrund 47
Bei der Anwendung dieser Verordnung sollten die Mitgliedstaaten das Wohl des Kindes vorrangig berücksichtigen. Stellt der antragstellende Mitgliedstaat fest, dass Eurodac-Daten einem Kind zuzuordnen sind, so darf er diese Daten nur für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, insbesondere zu Zwecken der Verhütung, Aufdeckung und Untersuchung von Kinderhandel und anderen an Kindern verübten schweren Straftaten, und im Einklang mit den in diesem Staat auf Minderjährige anwendbaren Gesetzen und im Einklang mit der Verpflichtung, das Wohl des Kindes vorrangig zu berücksichtigen, verwenden.
Bezug in der Verordnung: Artikel 14