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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL IV · INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG

Artikel 18 – Notlagen

(1) FührteineaußergewöhnlichgroßeZahlvonDrittstaatsan gehörigen, deren Rückkehr sicherzustellen ist, zu einer unvor hersehbaren Überlastung der Kapazitäten der Hafteinrichtungen eines Mitgliedstaats oder seines Verwaltungsoder Justizperso nals, so kann der betreffende Mitgliedstaat, solange diese außer gewöhnliche Situation anhält, die für die gerichtliche Überprü fung festgelegten Fristen über die in Artikel 15 Absatz 2 Unter absatz 3 genannten Fristen hinaus verlängern und dringliche Maßnahmen in Bezug auf die Haftbedingungen ergreifen, die von den Haftbedingungen nach den Artikeln 16 Absatz 1 und 17 Absatz 2 abweichen.

(2) Ein Mitgliedstaat, der auf diese außergewöhnlichen Maß nahmen zurückgreift, setzt die Kommission davon in Kenntnis. Er unterrichtet die Kommission ebenfalls, sobald die Gründe für die Anwendung dieser außergewöhnlichen Maßnahmen nicht mehr vorliegen. uropäischenUnion 24.12.2008

(3) Dieser Artikel ist nicht so auszulegen, als gestatte er den Mitgliedstaaten eine Abweichung von ihrer allgemeinen Ver pflichtung, alle geeigneten — sowohl allgemeinen als auch be sonderen — Maßnahmen zu ergreifen, um zu gewährleisten, dasssieihrenausdieserRichtliniehervorgehenden Verpflichtun gen nachkommen. SCHLUSSBESTIMMUNGEN