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AsylVfVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 16

Es liegt im Interesse der Mitgliedstaaten und der Antragsteller, dass Antragsteller in einem sehr frühen Stadium umfassende Informationen über das zu befolgende Verfahren sowie über ihre Rechte und Pflichten erhalten. Darüber hinaus ist es von wesentlicher Bedeutung, dass bereits im Verwaltungsverfahren ordnungsgemäß festgestellt wird, ob ein Antragsteller internationalen Schutz benötigt, und die Entscheidungsfindung ist effizienter und zuverlässiger, wenn hochwertige Informationen und Rechtsberatung gewährleistet sind. Der Zugang zu Rechtsauskunft und Rechtsberatung und -vertretung sollte daher im gemeinsamen Verfahren für den internationalen Schutz verankert sein. Antragsteller sollten so schnell wie möglich nach Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz während des Verwaltungsverfahrens auf Antrag unentgeltlich Rechtsauskunft erhalten. Damit darüber hinaus die Rechte der Antragsteller — insbesondere das Recht auf Verteidigung und der Grundsatz der Gerechtigkeit — effektiv gewahrt werden, sollte den Antragstellern im Rechtsbehelfsverfahren auf Antrag und vorbehaltlich der in dieser Verordnung festgelegten Voraussetzungen unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung gewährt werden. Die Mitgliedstaaten sollten auch die Möglichkeit haben, nach nationalem Recht unentgeltliche Rechtsberatung und -vertretung im Verwaltungsverfahren vorzusehen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 7, Artikel 8, Artikel 15, Artikel 16, Artikel 17, Artikel 18, Artikel 19