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Neuansiedlungs-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 21

Vor der Gewährung internationalen Schutzes sollte eine umfassende Bewertung dessen durchgeführt werden, inwieweit Drittstaatsangehörige oder Staatenlose internationalen Schutz benötigen.

Bezug in der Verordnung: Artikel 2, Artikel 5