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QualifikationsVO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 30

Ist der Antragsteller aufgrund von Umständen, die sich dem Einfluss des Antragstellers entziehen, während des Verfahrens nicht anwesend, gelten die in der Verordnung (EU) 2024/1351 des Europäischen Parlaments und des Rates (8), der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates (9) und der Richtlinie (EU) 2024/1346 des Europäischen Parlaments und des Rates (10) vorgesehenen einschlägigen Bestimmungen und Garantien.

Bezug in der Verordnung: Artikel 41