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Eurodac-VO · Erwägungsgrund

Erwägungsgrund 42

Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Ausschiffen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach einem Such- und Rettungseinsatz folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden.

Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)