Erwägungsgrund 42
Die Tatsache, dass der Antrag auf internationalen Schutz auf das Ausschiffen des Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen nach einem Such- und Rettungseinsatz folgt oder gleichzeitig damit gestellt wird, entbindet die Mitgliedstaaten nicht davon, diese Personen als Personen zu registrieren, die nach einem Such- und Rettungseinsatz ausgeschifft wurden.
Bezug in der Verordnung: — (noch nicht zugeordnet)