Erwägungsgrund 41
Bei der Anwendung von Ausnahmen vom Asylverfahren sollten die zuständigen Behörden vorrangig die Garantien für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen und besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme, einschließlich gesundheitlicher Beschwerden, berücksichtigen. Aus diesem Grund sollte der mit einer Krisensituation oder einer Situation höherer Gewalt konfrontierte Mitgliedstaat die Ausnahmen vom Asylverfahren nicht anwenden oder deren Anwendung beenden, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2024/1348 medizinische Gründe für die Nichtanwendung des Grenzverfahrens vorliegen, wenn im Einklang mit Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b der genannten Verordnung (EU) 2024/1348 für Antragsteller mit besonderen Verfahrensbedürfnissen nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann oder wenn Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme gemäß der Richtlinie (EU) 2024/1346 nicht die erforderliche Unterstützung bereitgestellt werden kann. Der betreffende Mitgliedstaat sollte bei der Prüfung den Anträgen von Personen mit besonderen Verfahrensbedürfnissen gemäß der Verordnung (EU) 2024/1348 und mit besonderen Bedürfnissen bei der Aufnahme im Sinne von Artikel 2 Nummer 14 der Richtlinie (EU) 2024/1346, insbesondere von Minderjährigen und ihren Familienangehörigen, Vorrang einräumen.
Bezug in der Verordnung: Artikel 10, Artikel 11, Artikel 18