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EUAA-VO · (EU) 2021/2303 Originaltext↗
Kapitel 6 · Operative und Technische Unterstützung

Artikel 24 – Nationale Kontaktstelle

Jeder Mitgliedstaat benennt eine nationale Kontaktstelle für die Kommunikation mit der Agentur in allen Angelegenheiten, die die operative und technische Unterstützung nach den Artikeln 16 und 22 betreffen.