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RückführungsRL · 2008/115/EG Originaltext↗
KAPITEL IV · INHAFTNAHME FÜR DIE ZWECKE DER ABSCHIEBUNG

Artikel 16 – Haftbedingungen

(1) Die Inhaftierung erfolgt grundsätzlich in speziellen Haft einrichtungen. Sind in einem Mitgliedstaat solche speziellen Hafteinrichtungen nichtvorhandenundmussdieUnterbringung in gewöhnlichen Haftanstalten erfolgen, so werden in Haft ge nommene Drittstaatsangehörige gesondert von den gewöhnli chen Strafgefangenen untergebracht.

(2) In Haft genommenen Drittstaatsangehörigen wird auf Wunsch gestattet, zu gegebener Zeit mit Rechtsvertretern, Fami lienangehörigen und den zuständigen Konsularbehörden Kon takt aufzunehmen.

(3) Besondere Aufmerksamkeit gilt der Situation schutzbe dürftiger Personen. Medizinische Notfallversorgung und die un bedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten wird ge währt.

(4) Einschlägigtätigenzuständigennationalenundinternatio nalen Organisationen sowie nicht-staatlichen Organisationen wird ermöglicht, in Absatz 1 genannte Hafteinrichtungen zu besuchen, soweit diese Einrichtungen für die Inhaftnahme von Drittstaatsangehörigen gemäß diesem Kapitel genutzt werden. Solche Besuche können von einer Genehmigung abhängig ge macht werden.

(5) In Haft genommene Drittstaatsangehörige müssen syste matisch Informationen erhalten, in denen die in der Einrichtung geltenden Regeln erläutert und ihre Rechte und Pflichten darge legt werden. Diese Information schließt eine Unterrichtung über ihren nach einzelstaatlichem Recht geltenden Anspruch auf Kontaktaufnahme mit den in Absatz 4 genannten Organisatio nen und Stellen ein.