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AMM-VO · (EU) 2024/1351 Originaltext↗
Kapitel I · Solidaritätsmechanismus

Artikel 65 – Alternative Solidaritätsmaßnahmen

(1) Beiträge in Form alternativer Solidaritätsmaßnahmen werden auf ein spezifisches Ersuchen des begünstigten Mitgliedstaats gestützt. Diese Beiträge gelten als finanzielle Solidarität, und ihr konkreter Wert wird von den beitragenden und den betreffenden begünstigten Mitgliedstaaten gemeinsam und in realistischer Weise festgelegt und dem EU-Solidaritätskoordinator vor der Umsetzung dieser Beiträge mitgeteilt.

(42) Verordnung (EU, Euratom) 2018/1046 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1296/2013, (EU) Nr. 1301/2013, (EU) Nr. 1303/2013, (EU) Nr. 1304/2013, (EU) Nr. 1309/2013, (EU) Nr. 1316/2013, (EU) Nr. 223/2014, (EU) Nr. 283/2014 und des Beschlusses Nr. 541/2014/EU sowie zur Aufhebung der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 (ABl. L 193 vom 30.7.2018, S. 1).

(2) Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die die Maßnahmen der Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union oder die mit Unionsmitteln finanzierten Maßnahmen im Bereich des Asyl- und Migrationsmanagements in den begünstigten Mitgliedstaaten ergänzen, wobei Überschneidungen mit diesen Maßnahmen vermieden werden. Die Mitgliedstaaten stellen ausschließlich alternative Solidaritätsmaßnahmen bereit, die über das, was sie über die Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union beitragen müssen, hinausgehen.

(3) Die begünstigten und die beitragenden Mitgliedstaaten schließen die Umsetzung der vereinbarten alternativen Solidaritätsmaßnahmen auch dann ab, wenn die einschlägigen Durchführungsrechtsakte abgelaufen sind.